Gerichtsurteile rund um den Hund

#1 von Conny , 05.04.2010 13:45

Gerichtsurteile rund um den Hund

Generelle Leinenpflicht unrechtmäßig

Eine Regelung, wonach ohne Rücksicht auf Art und Größe der Hunderasse für das gesamte Gemeindegebiet ohne zeitliche Ausnahmen ein genereller Leinenzwang besteht, ist unzulässig.
Ein Hundehalter aus Lünen muss zwei gegen ihn durch die Stadt verhängte Bußgeldbescheide in Höhe von je 100 DM nicht bezahlen. Der Richter sprach ihn frei, weil die Bußgeldbescheide auf einer Verordnung beruhten, die weder nach Art und Größe der Hunde differenziert, noch bestimmte Zeiten auf kenntlich gemachten öffentlichen Flächen Ausnahmen vom Leinenzwang zulässt. Dem Leinenzwang zum Schutz der Bevölkerung ist weitgehend Vorrang einzuräumen. Durch die Verordnung, die überhaupt keine Ausnahmen zulässt, werden die Rechte von Hundehaltern, insbesondere an einer artgerechten Tierhaltung, unangemessen eingeschränkt.
Oberlandesgericht Hamm, Az: 55s Owi 1125/00

Interessensabwägung beim Leinenzwang

Eine Rechtsverordnung, die einen Leinenzwang für Hunde ohne Rücksicht auf Art und Größe der Hunderasse und ohne zeitliche Ausnahme für das gesamte Gebiet der erlassenden Gemeinde anordnet, ist unverhältnismäßig und kann keine Ermächtigungsgrundlage eines Bußgeldbescheids sein. Ein solcher Leinenzwang verstößt gegen das Übermaßverbot, zumal auch der Hundehalter ein Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit hat, wobei auch das Interesse an artgerechter Tierhaltung zu berücksichtigen ist.
Amtsgericht Trier, Az: 8015 Js 5859/05 37 OWi

Leinenzwang

Hunde dürfen in einem Jagdbezirk nicht ohne Aufsicht frei laufen gelassen werden. Dies schreiben die jeweiligen Landesjagdgesetze zum Schutz des Wildbestandes vor. Dabei bedeutet “Aufsicht”
nicht aber gleich “Angeleint”. Ein Verstoß gegen die gesetzliche Vorschrift liegt so erst dann vor, Wenn sich der Hund im Jagdbezirk ausserhalb der Sicht- oder Rufweite des Hundeführers aufhält
oder der Hundeführer nicht die tatsächliche Möglichkeit hat, durch gezielte Kommandos oder andere Handlungen eine Kontrolle über sein Tier auszuüben.
Damit kann ein Hund auch dann unter Kontrolle sein, wenn er nicht angeleint ist.
Amtsgericht Altenkirchen, Az.: 2109 Js 35731/96-9 OWi

Hundeführen vom Fahrrad aus

Ob man einen Hund vom Fahrrad aus mit sich führen darf, ist anhand der Strassenverkehrsordnung und des Tierschutzgesetzes zu beurteilen.Nach §28 StVO ist es grundsätzlich verboten,
Tiere von Kraftfahrzeugen aus an der Leine zu führen oder etwa unangeleint mitlaufen zu lassen. Lediglich vom Fahrrad aus dürfen Hunde mitgeführt werden. Dies bedeutet aber keinen Freibrief,
zum Beispiel für einen Radrennfahrer, einen Dackel neben sich herlaufen zu lassen. Die Erlaubnis, Hunde am Fahrrad mitzunehmen, gilt nämlich nur für grössere, schnell laufende Hunde.
Aber auch hier muss das Tierschutzgesetz beachtet werden. Denn das, was dem Hund anfangs noch Vergnügen bereitet, kann auf einer längeren Strecke für den untrainierten Hund leicht zur
Tierquälerei werden. Damit dürfen grössere Hunde vom Fahrrad prinzipiell geführt werden. Nur wenn die Gemeinde einen Leinenzwang verbindlich vorschreibt, hat auch der Fahrrad-Hundeführer diese Regelung zu beachten.
BGH, Az.: 4 StR 518/90

Verkehrssicherheit von Hunden

Ein Radfahrer war, so seine Darstellung, mit einem Hund zusammengestoßen, als dieser quer über die Straße lief. Der Mann verletzte sich und zog vor Gericht - jedoch ohne Erfolg. Der Hundebesitzer und sein Bruder sagten aus, die Hündin sei brav die Straße entlang gelaufen. Überdies würde eine Haftung des Hundehalters nach der Straßenverkehrsordung nur dann in Betracht kommen, wenn der Hund nicht verkehrssicher sei, also nicht aufs Wort gehorche oder schwerhörig sei. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) setze eine Haftung des Tierhalters voraus, dass der Schaden gerade durch die Unachtsamkeit tierischen Verhaltens verursacht oder zumindest mitverursacht werde. Dass dies vorlag, habe der Kläger nicht beweisen können.
Oberlandesgericht Bayern Az.21 U 6185/98

Der erschossene Hund

Die Jagd auf zwei angeblich wildernde Hunde endete leider für einen Hund mit dem Tod und für den Jäger mit der Verurteilung zum Schadensersatz. Das Amtsgericht Lüneburg führt in seiner
Entscheidung aus, dass Jäger Hunde erschiessen dürfen, wenn ein Rechtfertigungsgrund vorhanden sei, den der Jäger allerdings beweisen müsse. Hier wurde seitens des Jägers behauptet, dass die Hunde wilderten und deshalb der Schuss gerechtfertigt gewesen sei. Beweisen konnte der Jäger diesen Vortrag jedoch nicht, weshalb er zum Schadensersatz verurteilt wurde
AG Lüneburg, 12 C 365/99

mfg conny

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1. Hilfe beim Hund
Thema: Leinenzwang

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